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Dieser Artikel beschäftigt sich mit der rechtlichen Technikklausel, für den allgemeinen Ausdruck siehe State of the Art.

Der Stand der Technik ist eine Technikklausel und stellt die technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik dar.

Inhaltsverzeichnis

Bearbeiten Einführung

Der Begriff Stand der Technik findet sich in einigen Rechtsnormen und Verträgen. Diese Generalklausel wird dort häufig aber nur allgemein definiert, teilweise jedoch für bestimmte Anwendungsbereiche in Anhängen zu Gesetzen oder Verträgen, in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften auch näher konkretisiert.

Der Stand der Technik beinhaltet auch, dass er wirtschaftlich machbar ist. Dies heißt nicht, dass jedes Unternehmen sich den Stand der Technik leisten kann, aber die Mehrheit in dem betreffenden industriellen Sektor.

Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung der Maßnahme im Hinblick auf die angestrebten Ziele insgesamt gesichert erscheinen lässt. Er ist aber noch nicht hinreichend und langjährig erprobt und meist nur Spezialisten bekannt, weshalb im Bauwesen statt des Standes der Technik üblicherweise die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraglich gefordert wird.

Im Patentrecht bezeichnet „Stand der Technik“ diejenigen Verfahren oder Vorrichtungen, welche bereits bekannt, das bedeutet in irgendeiner Form veröffentlicht worden sind. Wichtigste Bedingung für die Erteilung eines Patents ist es, dass die Erfindung neu ist, sich also vom Stand der Technik abhebt. Infolgedessen handelt es sich um einen wesentlichen Begriff des Patentwesens. In den Patentschriften wird häufig auf den Stand der Technik Bezug genommen, um dann die Neuerung zu beschreiben.

Bearbeiten Beispiele zur Definition des Begriffes

In europäischen Norm EN 45020 wird unter Ziffer 1.4 der Stand der Technik wie folgt definiert:

Stand der Technik: entwickeltes Stadium der technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, soweit Produkte, Prozesse und Dienstleistungen betroffen sind, basierend auf entsprechenden gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung“

CEN: Zitat aus DIN EN 45020:2006 - Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten - Allgemeine Begriffe (ISO/IEC Guide 2:2004); Dreisprachige Fassung EN 45020:2006

Europäisches Gemeinschaftsrecht verankert den Begriff im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), wo in Art. 54 Absatz 2 fast wortgleich:

„(2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.“

Im § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz wird der Stand der Technik definiert:

„Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.“

Im § 3(10) der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) lautet die Begriffsbestimmung für Stand der Technik :

„Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.“

Im § 3 Absatz 1 deutsches Patentgesetz (PatG) gibt:

„(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.“

Auch in den deutschen technischen Anleitungen zum BImSchG finden sich Konkretisierungen.

Im österreichischen Patentgesetz 2006 (PatG) wird auf den Stand der Technik im § 3Vorlage:§/Wartung/RIS Neuheit, Abs. 1 des Bezug genommen und dieser folgendermaßen definiert:

„Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.“

Im § 71aVorlage:§/Wartung/RIS der österreichischen Gewerbeordnung (GewO) findet sich:

„Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.“

Im Schweizer Patentgesetz (PatG)[1] gibt Art. 7 (2) Neuheit der Erfindung die Definition:

„Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftlich oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.“

Bearbeiten Gesetze, die den Stand der Technik fordern

Stand der Technik wird unter anderem in den folgenden Gesetzen und Regeln erwähnt:

Bearbeiten Weblinks

Bearbeiten Siehe auch

Bearbeiten Einzelnachweise

  1. Schweizer Patentgesetz (PatG), admin.ch (pdf)


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